Unser Bundesverband DAV
Satzung des Angelverein Schweicheln und Umgebung e.V.,
früher Schweicheln-Falkendiek, gegründet 1939.
Paragraph 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins.
Der von Anglern in Schweicheln am 12.10.1962 neu gegründete Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Herford eingetragen und führt den Namen:
Angelverein Schweicheln und Umgebung e.V.
Er hat seinen Sitz in Hiddenhausen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Angler üben die Fischwaid aus, ohne daß diese Tätigkeit im steuergesetzlichen Sinne Haupt- oder Nebenerwerb ist.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Paragraph 2
Zweck und Aufgabe des Vereins
Unter Zusammenfassung aller Angler am Sitz des Vereins und in dessen Umgebung bezweckt der Verein:
Ausbreitung und Vertiefung der Fischwaid. Hege und Pflege des Fischbestandes in den gepachteten und eigenen Gewässern
Schutz dieser Gewässer vor Minderung und Vernichtung ihrer Fischbestände
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes
2. Pachtung und Erwerb von Gewässern zur Ausübung der Fischwaid, sofern ausreichende Geldmittel zur Verfügung stehen
3. Reinerhaltung der gepachteten und eigenen Gewässer
4. Feststellung von Verunreinigungsursachen und Übermittlung der Feststellungen an die zuständigen Stellen in enger Zusammenarbeit mit den staatlichen und sonstigen zuständigen Behörden.
Der Verein ist als reine, auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Anglerorganisation.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist unpolitisch und er enthält sich jeder irgendwie gearteten politischen, rassistischen oder religiösen Tätigkeit.
Paragraph 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann nur werden, der im Sinne der Satzung Angler ist oder werden will, unbescholten ist und nicht aus einem zum Verband oder zu anderen Verbänden gehörenden Verein ausgeschlossen wurde.
Neuaufnahmen werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
Minderjährige benötigen die Zustimmung des bzw. der Erziehungsberechtigten.
Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung aller erforderlichen Angelpapiere wirksam.
Die Beitragspflicht beginnt rückwirkend ab dem 01. des Monats der Aufnahme.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Paragraph 4
Neuaufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch :
a. Tod
b. durch freiwillige Beendigung durch das Mitglied zum 31.12. jedes Jahres.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung spätestens bis zum 30.9. des betreffenden Jahres gegenüber der Geschäftsstelle erklärt werden.
c. durch einen Vorstandsbeschluß bei Nichtentrichtung des Jahresbeitrages bis zum 15.01. eines Jahres bzw. bis zum letzten Termin für die Ausgabe der Fischereierlaubnis
oder bei Nichtentrichtung Betrages für nicht geleistete Arbeitsstunden des Vorjahres bis zu den vorab genannten Terminen.
2 .Die Neuaufnahmen erfolgen an Terminen nach Absprache.
3. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, falls es
ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, daß solche begangen wurden.
durch Fischereivergehen oder Fischereiübertretungen ordnungswidrig handelt bzw. sich strafbar macht oder andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Handlungen wissentlich duldet.
den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnützt.
ich der üblen Nachrede, unhaltbarer Verdächtigungen oder anderer Unkameradschaftlichkeiten gegenüber Vereinsmitgliedern schuldig macht.
Der Ausschluß kann nur mit qualifizierter Mehrheit des anwesenden Vorstandes, d.h. mit 2/3 Mehrheit, im
Einvernehmen mit dem zuvor eingeschalteten Ehrenrat erfolgen.
Der Vorstand beschließt vorab mit einfacher Mehrheit, den Ehrenrat zu beauftragen, den Betroffenen binnen einer Frist von 14 Tagen von der Eröffnung und Durchführung des Ausschlußverfahrens in Kenntnis zu setzen.
Der Ehrenrat fordert den Betroffenen auf, zur Ausschlußverhandlung des Ehrenrates sowie zur nächsten Vorstandssitzung persönlich zu erscheinen.
Bei nachweislicher Verhinderung kann sich der Betroffene durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, sämtliche Mitgliedsausweise und Erlaubnis-
Scheine, Schlüssel ohne Aufforderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen an die Geschäftsstelle auszuhändigen.
Gezahlte Beiträge oder gesonderte Umlagen werden nicht erstattet.
Paragraph 5
Einteilung der Vereinsmitglieder
1. Der Verein besteht aus:
- aktiven (ordentlichen) Mitgliedern
- passiven (unterstützenden) Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Junganglern
Aktive Mitglieder sind alle die, die das Angeln in den Vereinsgewässern ausüben und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Passive Mitglieder sind solche, die den Zweck und die Ziele des Vereins fördern, jedoch nicht in den Gewässern angeln.
Ehrenmitglieder sind solche, die sich um das Angeln im Allgemeinen und um den Verein im Besonderen hervorragend verdient gemacht haben. Sie werden durch Beschluß der Jahreshauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit ernannt und zahlen keine Beiträge.
Beendet wird die Ehrenmitgliedschaft ebenfalls durch einen Beschluß der Jahreshauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit. Ehrenmitglieder können Ehrenvorsitzende werden. Ihre Ernennung und ihre Abwahl kann ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit erfolgen.
Aktive, passive und Ehrenmitglieder haben in allen Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme.
Jugendliche können in den Verein aufgenommen werden, sofern die Zustimmung der Eltern vorliegt.
Sie sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Jungangler.
Die Jungangler sind nicht stimmberechtigt.
Paragraph 6
Beiträge und ihre Zahlung
1. Der vom Vorstand festgesetzte Jahresbeitrag ist von jedem Mitglied bis zum 15. 01. eines Jahres
oder bis zum letzten Ausgabetermin der Fischereierlaubnis (i.d.R. identisch) zu zahlen.
Von Junganglern, Auszubildenden, Wehrpflichtigen, Ersatzdienstleistenden, Studenten und Frauen sind die vom Vorstand gesondert festgesetzten Beiträge ebenfalls zu den genannten Terminen zu zahlen.
Gleichfalls ist von allen aktiven Vereinsmitgliedern bis zum 15. 01. eines Jahres oder bis zum letzten Ausgabetermin der Fischereierlaubnis ein vom Vorstand festgesetzter Betrag für die nicht geleisteten Arbeitsstunden des Vorjahres zu entrichten.
Dies gilt nicht für in § 30, Satz 3 der Satzung genannten Personenkreis
Die Beitragszahlung erfolgt bei Neumitgliedern nur mit Einzugsermächtigung für das Folgejahr.
Bei Altmitgliedern wird der Beitrag nur mit Überweisung auf oder mit Einzugsermächtigung für das Vereinskonto entrichtet.
Barzahlungen sind nur für das Aufnahmejahr möglich.
Paragraph 6a
Eigentumsvorbehalt
Alle vom Verein ausgestellten und ausgehändigten Unterlagen und Gegenstände verbleiben im Eigentum des Vereins.
Paragraph 7
Vergünstigungen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Organe des Vereins (§8 der Satzung des ASV Schweicheln) können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach $3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.
Paragraph 8
Organe des Vereins
1. Der Vorstand, er besteht aus folgenden Mitgliedern:
- ersten Vorsitzenden
- zweiten Vorsitzenden
- bis zu zwei Schriftführern
- bis zu zwei Kassierern
- bis zu zwei Gewässerwarten
- bis zu zwei Jugendwarten
- bis zu vier Vereinswarten
- bis zu zwei Gerätewarten
- bis zu zwei Arbeitsdienstleitern
- dem Obmann der Fischereiaufseher und seinem Stellvertreter
Die Beauftragung von Nichtvereinsmitgliedern für bestimmte Funktionen auch gegen Bezahlung ist zulässig, wenn ein entsprechender Beschluß des Vorstandes vorliegt.
Der Vorstand ist verpflichtet, das Führen einer Mitgliederliste sicherzustellen.
2. Der Ehrenrat
3. Die Kassenprüfer
4. Der Festausschuß
5. Die Fischereiaufseher
6. Den Vereinsversammlungen:
Jahreshauptversammlung
außerordentliche Hauptversammlung
Mitgliederversammlungen
Paragraph 9
Wahl der im Paragraphen 8 genannten Amtsträger
Die Amtsträger (P.8, Ziffer 1-4) werden durch die Jahreshauptversammlung in öffentlicher Wahl mit einfacher Mehrheit für drei Jahre gewählt.
Die Jahreshauptversammlung muß auf Antrag eine geheime Wahl durchführen lassen, wenn es die einfache Mehrheit beschließt.
Hierbei ist der Kandidat gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erzielt, im evtl. zweitem Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Der neugewählte oder in seinem Amt bestätigte erste Vorsitzende darf der Jahreshauptversammlung Vorschläge für die Wahl der vorab genannten Amtsträger unterbreiten.
Eine notwendig werdende Ergänzungswahl muß auf der nächsten Jahreshauptversammlung erfolgen.
Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes übernimmt der Ehrenrat die Einberufung und führt bis zu einer Neuwahl die Geschäfte.
Paragraph 10
Pflichten, Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden
Vorstand im Sinne von Paragraph 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder vertritt allein.
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.
Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch einfachen Brief.
Zu Vorstandssitzungen erfolgt die Einberufung per Aushang.
Der 1. Vorsitzende veranlaßt mit einer Frist von 14 Tagen die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlungen und leitet diese.
Er ist dafür verantwortlich, daß die Vereinssatzung und die Gewässerordnung sowie die in den Vorstandssitzungen, Haupt- und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse und festgesetzten Richtlinien durchgeführt werden.
Er hat darüber zu wachen, daß die mit Ämtern betrauten Vereinsmitglieder die freiwillig übernommenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen.
Er ist gegenüber allen Amtsträgern des Vereines weisungsberechtigt.
Er hat der Jahreshauptversammlung einen Bericht über die Entwicklung des Vereins zu erstatten.
In Klagefällen ist der 1. Vorsitzende ermächtigt, die einzelnen Mitglieder zu vertreten.
Paragraph 11
Vorstand und Vorstandssitzungen
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht von den Mitgliederversammlungen beschlossen werden bzw. zu beschließen sind.
Vorstandssitzungen finden in der Regel alle drei Monate statt.
Ihre Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder in seinem Auftrag.
Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses schriftlich verlangt.
Die Vorstandssitzungen beschließen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Vorstandssitzung ist bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern beschlußfähig.
Die Vorstandsbeschlüsse dürfen Beschlüsse der Mitgliederversammlung weder abändern noch aufheben.
Paragraph 12
Der Schriftführer
Der Schriftführer fertigt über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen eine kurze Niederschrift an, aus der die gefaßten Beschlüsse, die erstatteten Berichte und getroffenen Entscheidungen ersichtlich sind.
Er hat alle im Geschäftsbetrieb notwendigen Schreiben anzufertigen, abzusenden und eine Zweitschrift abzuheften.
Ferner führt er die Mitgliederstammdatei.
Dem Schriftführer wird eine Portokasse mit einem Maximalbetrag von DM 1.000,-- pro Jahr zur Verfügung gestellt.
Ein entsprechendes Kassenbuch ist von ihm zu führen.
Paragraph 13
Der Kassierer
Der Kassierer hat Ein- und Ausgaben, getrennt nach laufend numerierten Belegen, ordnungsgemäß zu verbuchen.
Aus den Belegen müssen Zweck, Datum und Betrag der Zahlungen klar ersichtlich sein.
Im Innenverhältnis wird bestimmt:
Berechtigt für Zahlungsanweisungen sind der Kassierer, der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
Bei Beträgen über 500,- Euro ist neben der Unterschrift des Kassierers die Gegenzeichnung durch den 1. oder 2. Vorsitzenden notwendig.
Außerdem muß in solchen Fällen ein Vorstandsbeschluß vorliegen.
Der Jahresabschluß ist von zwei Vorstandsmitgliedern und den Kassenprüfern zu unterzeichnen und der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
Der Kassenbestand an Bargeld soll 500,- Euro nicht überschreiten.
Der 1. und 2. Vorsitzende sowie die Kassenprüfer sind berechtigt, die Kasse jederzeit unvermutet zu prüfen und die Kassenbücher einzusehen.
Paragraph 14
Der Gewässerwart
Die Aufgabe des Gewässerwartes ist die Schaffung und Gesunderhaltung eines optimalen Fischbestandes in den Vereinsgewässern, entsprechend deren jeweiligen biologischen Gegebenheiten.
Alle hierzu erforderlichen Maßnahmen hat er zu treffen, notwendige dem Vorstand vorzuschlagen und die Durchführung der vom Vorstand oder den Mitgliederversammlungen angeordneten Maßnahmen zu überwachen.
Der Gewässerwart hat folgende Aufgaben:
1. Er hat auf Verschmutzung der Gewässer und ihrer Ufer zu achten. Im Fall einer Verschmutzung hat er, wenn möglich, diese sofort abzustellen oder die Ursache bzw. den Urheber festzustellen und unverzüglich dem 1. oder 2. Vorsitzenden zur weiteren Veranlassung zu melden.
2. Er hat bei Kenntniserhalt eines Fischsterbens oder bei Verdacht eines solchen sich sofort an den betreffenden Ort zu begeben, und, soweit noch nicht geschehen, die erforderlichen Wasserproben zu entnehmen, Zeugen festzustellen, die Polizei hinzuzuziehen und den 1. oder 2. Vorsitzenden zu benachrichtigen.
3. Er hat über Art, Größe und Menge des zu beschaffenden Besatzes dem Vorstand Vorschläge und Angebote zu unterbreiten und das sachgemäße Einsetzen zu überwachen.
4. Er kann sich von den bei der Ausübung des Angelns angetroffenen Personen die Ausweispapiere, den erzielten Fang, das Angelgerät, den Hakenlöser und das Meßgerät vorzeigen zu lassen.
Er ist dafür verantwortlich, daß bis zum 31.12. eines Jahres die Fangberichte der aktiven Mitglieder abgegeben
werden. Dazu führt er eine vom Schriftführer erstellte Kontrolliste. Er meldet sodann dem Vorstand die Mitglieder, die ihren Fangbericht nicht pünktlich abgegeben haben, so daß der Vorstand eine Geldbuße verhängen kann ( siehe Paragraph 9 der Gewässerordnung).
Paragraph 15
Der Vereinswart
Der Vereinswart ist ein in allen Disziplinen der Angeltechnik ausgebildetes oder auf Vereinskosten auszubildendes Vereinsmitglied, das als guter Angler und Vereinskamerad bekannt ist.
Seine Aufgabe ist es, die Vereinsmitglieder, insbesondere die Jungangler, mit der Grund-, Spinn- und Fliegenrute auszubilden.
Ihm obliegt ferner die Planung, Vorbereitung und Leitung notwendiger Hegeangeln, soweit gesetzliche Bestimmungen dieses zulassen.
Paragraph 16
Der Gerätewart
Der Gerätewart hat alle Anschaffungen des Vereins sachlicher Art (außer Verbrauchsmaterial, Besatzfische usw.) mit Anschaffungspreis, Anschaffungsdatum und Verbleib zu inventarisieren und sie gegen Empfangsbekenntnis an die hierfür in Frage kommenden Personen oder Stellen innerhalb des Vereins auszugeben.
Nicht ausgegebene Geräte wie Netze, Reusen, Fischtransportbehälter und vieles mehr hat er an geeigneter Stelle aufzubewahren, vor Beschädigung und Verlust zu schützen und sie dauernd einsatzbereit zu halten. Sein Inventarverzeichnis legt er mindestens einmal jährlich dem 1. oder 2. Vorsitzenden zur Prüfung vor.
Der Gerätewart erstattet der Jahreshauptversammlung einen Bericht über den Bestand an Geräten und beantragt ggf. die Absetzung unbrauchbar gewordenen Gerätes.
Paragraph 17
Öffentlichkeitsarbeit
Der Vorstand soll durch Berichte in Medien wie örtlichen Tageszeitungen, Rundfunk oder Fernsehen die Öffentlichkeit über den Verein informieren, damit das Interesse am Verein wecken, die öffentliche Meinung im Sinne des Vereins beeinflussen und damit den Verein bei der Realisierung seiner Ziele unterstützen.
Paragraph 18
Der Jugendwart
Zum Jugendwart sind erfahrene Angler mit großem, theoretischem Wissen und sportlichem Können, hervorragender Kameradschaftlichkeit und einwandfreiem Charakter zu bestellen.
Der Jugendwart, ggf. unterstützt von seinem Stellvertreter, hat den Junganglern durch theoretische Schulung ein gutes Wissen in der Fisch-, Köder-, Geräte- und Gewässerkunde sowie der Fischhege und Gewässerpflege zu vermitteln, sie mit den rechtlichen Bestimmungen der Organisation, der Verwaltung und Presse vertraut zu machen, sie in der Wurftechnik zu schulen oder durch den Vereinswart schulen zu lassen, sie am Gewässer zu beaufsichtigen sowie sie in allen Fragen zu beraten und ihnen ein vorbildlicher Kamerad zu sein.
Alle zu ergreifenden Maßnahmen müssen das Ziel haben, die Jungangler zu tüchtigen, naturverbundenen, verantwortungsbewußten und kameradschaftlichen Anglern zu erziehen.
Die Jungangler können aus ihren Reihen einen Jugendsprecher wählen, der im Vorstand Sitz und Stimme hat. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit).
Paragraph 19
Der Arbeitsdienstleiter
Der Arbeitsdienstleiter und ggf. sein Stellvertreter sind für die Durchführung der im Paragraph 30 genannten Vereinsarbeit verantwortlich.
Sie quittieren die von den Mitgliedern geleisteten Arbeitsstunden und tragen dafür Sorge, daß alle notwendigen Arbeiten an den Gewässern, den gepachteten und vereinseigenen Grundstücken durchgeführt werden.
Paragraph 20
Die Fischereiaufseher
Der Vorstand wählt auf bestimmte Zeit eine notwendige Anzahl an Fischereiaufsehern.
Diese wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und dessen Stellvertreter, die die Kontrollgänge koordinieren.
Die Fischereiaufseher haben die Vereinsgewässer zu schützen und auf die Einhaltung der gesetzlichen und der vom Verein erlassenen Bestimmungen zu achten.
Sie können sich von den beim Angeln angetroffenen Personen die Ausweispapiere, den Fang, das Gerät, den Hakenlöser und das Meßgerät vorzeigen lassen.
Beanstandungen haben sie dem 1. oder 2. Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Sie sind gegenüber den beim Angeln angetroffenen Personen weisungsberechtigt und können bei gravierenden Verstößen gegen die Satzung sowie der Gewässerordnung Platzverweise erteilen und die vereinseigenen Papiere des Mitglieds einziehen. Die Abwahl einzelner Fischereiaufseher erfolgt vom Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Fischereiaufseher brauchen keinen Arbeitsdienst zu leisten.
Paragraph 21
Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus bis zu fünf erfahrenen Mitgliedern und bis zu zwei Ersatzpersonen.
Ehrenratsmitglieder sollen möglichst kein weiteres Amt ausüben.
Sie werden in der Jahreshauptversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt bzw. abgewählt.
Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seinen Reihen.
Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter hat die Ehrenratssitzungen einzuberufen und zu leiten.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und von allen Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen.
Der Ehrenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der Ehrenrat übt, auf Antrag des Vorstandes oder eines einzelnen Mitgliedes, eine vermittelnde, untersuchende und in Absprache mit dem Vorstand eine entscheidende und ahnende Tätigkeit aus.
Bei Verhandlungen über Jungangler hat der Ehrenrat einen von diesen bestimmten Vertrauensmann hinzuzuziehen und anzuhören.
Der Vertrauensmann ist nicht stimmberechtigt
Paragraph 22
Der Festausschuß
Die Jahreshauptversammlung wählt bis zu drei Vereinsmitglieder sowie bis zu zwei Ersatzpersonen in den Festausschuß. Dieser hat die Aufgabe, die festlichen Veranstaltungen des Vereins vorzubereiten und durchzuführen.
Paragraph 23
Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf bestimmte Zeit gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Vereinskasse und das Vereinsvermögen unvermutet, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr auf richtigen Kassenbestand und ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahme- und Ausgabebelege zu überprüfen, eine kurze Niederschrift über die Prüfung anzufertigen und diese dem Vorsitzenden vorzulegen.
Die Jahresabschlußrechnung der Kasse haben sie zu prüfen und diese Prüfung durch Unterschrift zu bestätigen und dem Vorsitzenden einen Bericht vorzulegen.
Der Jahreshauptversammlung haben Sie einen kurzen Tätigkeitsbericht zu erstatten und jährlich die Entlastung des Kassenwartes zu beantragen.
Sie haben außerdem die Entlastung des Gesamtvorstandes bei der Jahreshauptversammlung zu beantragen.
Sie sind berechtigt, sowohl die rechnerische wie auch die sachliche Richtigkeit zu prüfen.
Paragraph 24
Gemeinsame Aufgaben der vorab genannten Amtsträger
Alle Amtsträger leisten ihre Arbeit ehrenamtlich.
Sie haben den 1. oder 2. Vorsitzenden über Ihr Arbeitsgebiet zu informieren, ihn zu beraten, ihm Vorschläge zu unterbreiten sowie sich an den für ihr Arbeitsgebiet vom Vorstand oder den Vereinsversammlungen gefaßten Entschlüsse und aufgestellten Richtlinien zu halten und anläßlich der Jahreshauptversammlung einen kurzen, erschöpfenden Bericht über ihr Arbeitsgebiet zu erstatten.
Paragraph 25
Die Jahreshauptversammlung
Möglichst im 1. Quartal eines jeden Jahres hat der 1. oder 2. Vorsitzende mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung die Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
Soweit nicht Gesetz, Satzung oder andere Regelungen entgegenstehen, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Aufgaben der Jahreshauptversammlung:
1. Jahresbericht des 1. oder 2. Vorsitzenden
2. Bericht der Kassenprüfer und ggf. Entlastung des Vorstandes
3. Berichterstattung der übrigen Amtsträger
4. Ggf. Neu- und Abwahl von Amtsträgern
5. Festsetzung der Höchstzahl der dem Verein angehörenden Mitglieder.
6. Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
7. Absetzung unbrauchbaren oder verloren gegangenen Gerätes
Anträge zur Aufnahme wichtiger Beratungspunkte müssen dem 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich gestellt werden. Sofern diese Anträge bis 18 Tage vor der geplanten Jahreshauptversammlung eingehen, müssen sie noch in dieser Versammlung behandelt werden.
Später gestellte Anträge werden automatisch in die Tagesordnung der folgenden Jahreshauptversammlung aufgenommen, sofern diese inhaltlich nicht im Rahmen der Diskussion anläßlich der Versammlung behandelt werden.
Paragraph 26
Die außerordentliche Hauptversammlung
Unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn Entscheidungen zu treffen sind, die zu den Befugnissen der Jahreshauptversammlung gehören, keinen Aufschub dulden oder weittragende Bedeutung besitzen.
Diese Versammlung muß unverzüglich einberufen werden, wenn der Vorstand bzw. ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung.
Paragraph 27
Die Mitgliederversammlungen
Diese finden nach Bedarf statt und dienen der Pflege der Kameradschaft und der anglerischen sowie sportlichen Belehrung.
Sie haben die Aufgabe, in wichtigen Vereinsangelegenheiten den Vorstand zu beraten.
Die Einberufung zu diesen Versammlungen erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
Auf den Mitglieder-versammlungen sind auch einschlägige Rechtsprechung, Gesetze und Verordnungen von Behörden sowie die Rundschreiben und Empfehlungen des Verbandes bekanntzugeben und die Mitglieder für die Mitarbeit an hierbei zu erörternden Organisationsfrage zu interessieren.
Paragraph 28
Niederschriften
Über jede der vorab genannten Versammlungen sowie Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die zur nächsten Versammlung vorzulesen und zur Beschlußfassung zu stellen ist.
von der und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Werden Einwände erhoben, ist eine von der Versammlung mit Stimmenmehrheit geforderte Änderung unter der Niederschrift zu vermerken und unterschriftlich zu vollziehen. Sodann ist die Niederschrift rechtsverbindlich.
Paragraph 29
Teilnahme an Vereinsversammlungen
Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an den Vereinsversammlungen berechtigt.
Jedes anwesende Mitglied hat seine Teilnahme durch eigenhändige und leserliche Unterschrift auf der Teilnehmerliste zu bestätigen.
Paragraph 30
Mitarbeit
Jedes Mitglied ist verpflichtet innerhalb eines Geschäftsjahres eine Anzahl von Arbeitsstunden gemäß Vorstandsbeschluß für den Verein zu leisten.
Die Arbeitsleistung kann durch Zahlung eines vom Vorstand bestimmten Betrages je Arbeitsstunde ganz oder teilweise ersetzt werden.
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von über 49 Prozent sowie weibliche Vereinsmitglieder sind von den Arbeitsleistungen befreit.
Paragraph 31
Haltung der Mitglieder
Jedes Mitglied soll das Ansehen des Vereins fördern.
Dieses geschieht nicht nur durch striktes Befolgen der Vereinssatzung und anderer Bestimmungen, sondern vornehmlich durch kameradschaftliches, hilfsbereites und höfliches Auftreten und Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Paragraph 32
Haftungsausschluß
Eine Haftung des Vereins für Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung der Angelfischerei oder bei der Teilnahme
an Vereinsveranstaltungen verursachen oder erleiden, wird ausgeschlossen.
Unbenommen sind hiervon Schäden die über eine Versicherung abgedeckt werden.
Paragraph 33
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch Beschluß einer zu diesem Zweck unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von 14 Tagen einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen.
Zu diesem Beschluß ist eine 2/3-Mehrheit (qualifizierte Mehrheit) der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
Paragraph 34
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer hierzu unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von 14 Tagen einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung.
Der Antrag auf Auflösung muß vom Vorstand oder mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder schriftlich gestellt werden.
Dieser Antrag ist in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzugeben und in die Tagesordnung aufzunehmen.
Die Auflösung erfolgt, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder dieses beschließen.
Paragraph 35
Vereinsvermögen bei Auflösung
Das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist einer von der auflösenden
Hauptversammlung noch zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen.
Paragraph 36
Außerkraftsetzung der bisherigen Satzung
Die Satzung vom 6. Februar 2006 wird durch die am 1. Oktober 2010 beschlossene Satzung außer Kraft gesetzt.
Paragraph 37
Inkraftsetzung vorstehender Satzung
Vorstehende Satzung ist auf den außerordentlichen Hauptversammlungen des Angelvereins Schweicheln u.U. e.V. vom 09. Dezember 1966, 06. Oktober 1967, 26. Januar 1968, 24. April 1970, 12. Februar 1971, 31. August 1990, am 21.Oktober 1994, am 18. Februar 2000, am 23. Mai 2003, am 6. Februar 2006 und am 1. Oktober 2010 beschlossen worden.
Hiddenhausen, 1.10.2010
1. Vorsitzender
gez. Schrauwen
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